Liebe Schülerinnen und Schüler,
liebe Eltern,
hiermit erhalten Sie weitere Informationen zur Testpflicht. Die neue Corona-Betreuungsverordnung (CoronaBetrVO) legt Folgendes als Allgemeinverfügung fest:
- Am Präsenzlernen oder am Betreuungsangebot darf nur teilnehmen, wer sich zweimal wöchentlich in der Schule selber testet oder einen weniger als 48 Stunden alten Bürgertest vorweist; diese müssen natürlich negativ sein.
- Sobald wieder Präsenzlernen stattfindet, wird sich Ihr Kind 1x unter Anleitung des Schulpersonals testen müssen. Die Testtermine werden Ihnen rechtzeitig mitgeteilt.
- Zu diesem Zeitpunkt kann ein Nachweis gemäß § 2 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 (GV. NRW. S. 356) über eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung vorgelegt werden, um nicht an der Testung teilzunehmen.
Sollte ein Test ein positives Ergebnis ergeben, werden wir Sie umgehend anrufen, damit Sie ihr Kind abholen und beim Arzt einen PCR-Test machen; Ihr Kind darf dann erst wieder unter Nachweis eines negativen PCR-Tests am Präsenzlernen, der Notbetreuung oder der Lernunterstützung teilnehmen.
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO)
Vom 7. Januar 2021
In der ab dem 12. April 2021 gültigen Fassung
§ 1
Schulische Gemeinschaftseinrichtungen
(1) Zur Verringerung von Infektionsrisiken bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus sind die schulische und – nach Zulassung durch den Schulträger – die außerschulische Nutzung von öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW nur nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig. Eine darüberhinausgehende Nutzung der Schulgebäude ist unzulässig und das Betreten der Schulgebäude insoweit untersagt.
(2) Als schulische Nutzung gelten insbesondere die
- mit dem Unterricht, vergleichbaren Schulveranstaltungen und der Betreuung von Schülerinnen und Schülern (z.B. pädagogischer Betreuung nach Absatz 11, Schulbegleitung gemäß § 112 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch),
- mit der Schulmitwirkung,
- mit der Aus- und Fortbildung sowie der Einstellung von Lehr- und Betreuungspersonen,
- mit der Aufrechterhaltung des Schulbetriebs (Sekretariat, Instandhaltung und Gebäudereinigung) sowie
- mit Berufsabschlussprüfungen der zuständigen Stellen, Externenprüfungen oder Prüfungen zum Erwerb des Deutschen Sprachdiploms (DSD I, DSD II und DSD PRO)
verbundenen Tätigkeiten. Das Nähere, insbesondere allgemeine Beschränkungen der Nutzung von Klassen- oder Kursräumen aus Gründen des Infektionsschutzes, insbesondere in Gestalt von Wechselunterricht, regelt das Ministerium für Schule und Bildung.
(2a) An schulischen Nutzungen gemäß Absatz 2 einschließlich der Betreuungsangebote gemäß Absatz 10 und Absatz 11 dürfen nur Personen teilnehmen, die
- an dem jeweils letzten von der Schule für sie angesetzten Coronaselbsttest nach Absatz 2b mit negativem Ergebnis teilgenommen haben oder
- zu diesem Zeitpunkt einen Nachweis gemäß § 2 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 (GV. NRW. S. 356) über eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung vorgelegt haben.
Nicht getestete und positiv getestete Personen sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung auszuschließen. Zusätzlich weist die Schulleiterin oder der Schulleiter Personen mit positivem Ergebnis, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern die Eltern, auf die Pflichten zum Umgang mit einem positiven Coronaselbsttest gemäß § 13 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 hin.
(2b) Für alle in Präsenz tätigen Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, sonstiges an der Schule tätiges Personal) werden wöchentlich zwei Coronaselbsttests im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 3 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 durchgeführt. Für die Schülerinnen und Schüler finden sie ausschließlich in der Schule unter der Aufsicht schulischen Personals statt. Soweit für Schülerinnen und Schüler an Berufskollegs Teilzeitunterricht oder an anderen Schulen Unterricht nur an einem Tag oder nur an zwei aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche erteilt wird, wird für diese Schülerinnen und Schüler wöchentlich ein Coronaselbsttest ausschließlich in der Schule durchgeführt.
(2c) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung zulassen, dass die Selbsttestungen zuhause unter elterlicher Aufsicht stattfinden. In diesem Fall müssen die Eltern das Ergebnis schriftlich versichern.
(2d) Abweichend von Absatz 2a dürfen nicht getestete Schülerinnen und Schüler an schulischen Abschlussprüfungen und Berufsabschlussprüfungen teilnehmen. Diese werden räumlich getrennt von den Prüfungen getesteter Schülerinnen und Schüler durchgeführt.
(2e) Die Ergebnisse der nach Absatz 2a durchgeführten Coronaselbsttests oder vorgelegten Testnachweise werden von der Schule erfasst und dokumentiert. Sie werden nicht an Dritte übermittelt und nach 14 Tagen vernichtet.
Herzliche Grüße
Dr. Tanja Heinemann und Matthias Geukes